BetrVG § 11 – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 11 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
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