BetrVG § 11 – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.