BetrVG § 13 – Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 13 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31.
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