BetrVG § 14 – Wahlvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 14 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
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