BetrVG § 16 – Bestellung des Wahlvorstands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 16 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
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