BetrVG § 17 – Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 17 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand.
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