BetrVG § 18 – Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 18 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
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