BetrVG § 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.