BetrVG § 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 22 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr.
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