BetrVG § 25 – Ersatzmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 25 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
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