BetrVG § 26 – Vorsitzender
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 26 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
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