BetrVG § 28 – Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 28 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs.
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