BetrVG § 29 – Einberufung der Sitzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 29 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.
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