BetrVG § 30 – Betriebsratssitzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 30 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
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