BetrVG § 32 – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 32 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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