BetrVG § 33 – Beschlüsse des Betriebsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 33 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend.
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