BetrVG § 36 – Geschäftsordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 36 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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