BetrVG § 38 – Freistellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 38 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.