BetrVG § 41 – Umlageverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 41 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
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