BetrVG § 42 – Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 42 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
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