BetrVG § 43 – Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 43 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.