BetrVG § 44 – Zeitpunkt und Verdienstausfall
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 44 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.
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