BetrVG § 46 – Beauftragte der Verbände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 46 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
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