BetrVG § 47 – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 47 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder.
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