BetrVG § 49 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 49 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
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