BetrVG § 51 – Geschäftsführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 51 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs.
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