BetrVG § 52 – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 52 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
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