BetrVG § 55 – Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 55 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
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