BetrVG § 57 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 57 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
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