BetrVG § 60 – Errichtung und Aufgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 60 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.