BetrVG § 62 – Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 62 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person, 21 bis 50 der in § 60 Abs.
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