BetrVG § 63 – Wahlvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 63 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
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