BetrVG § 64 – Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 64 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30.
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