BetrVG § 65 – Geschäftsführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 65 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs.
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