BetrVG § 67 – Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 67 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs.
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