BetrVG § 69 – Sprechstunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 69 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
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