BetrVG § 70 – Allgemeine Aufgaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 70 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen; 1a.Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs.
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