BetrVG § 71 – Jugend- und Auszubildendenversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 71 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden.
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