BetrVG § 72 – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 72 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
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