BetrVG § 78 – Schutzbestimmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 78 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.
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