BetrVG § 83 – Einsicht in die Personalakten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 83 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
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