BetrVG § 86 – Ergänzende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 86 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs.
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