BetrVG § 86 – Ergänzende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.