BetrVG § 88 – Freiwillige Betriebsvereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;1a.Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;3.Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;4.Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;5.Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.