BetrVG § 93 – Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 93 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
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