BetrVG § 95 – Auswahlrichtlinien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 95 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle.
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