BetrVG § 100 – Vorläufige personelle Maßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 100 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat.
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