BetrVG § 102 – Mitbestimmung bei Kündigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 102 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
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