BetrVG § 104 – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 104 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.
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