BetrVG § 105 – Leitende Angestellte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 105 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
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