BetrVG § 106 – Wirtschaftsausschuss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 106 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
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