BetrVG § 107 – Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 107 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs.
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