BetrVG § 108 – Sitzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 108 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen.
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